Besonderes Verfahren bei der gegenseitigen Anerkennung
Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Gütern, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008
Im Jahr 2019 wurde SOLVIT durch eine EU-Verordnung eine besondere Zuständigkeit übertragen. Um eine bessere Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern, hat die EU-Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig vermarktet werden, die SOLVIT-Zentren als "Schiedsrichter" benannt, die bestimmte Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Behörden über den freien Warenverkehr lösen sollen.
Ein Warenhersteller kann zunächst eine "Erklärung über die gegenseitige Anerkennung" erstellen, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates nachzuweisen, dass seine Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig vermarktet werden. Wenn die Behörde den Marktzugang verweigert, kann sich das Unternehmen an SOLVIT wenden.
Im Rahmen dieses Verfahrens können die SOLVIT-Zentren nun die Europäische Kommission um ein formelles Rechtsgutachten bitten, mit dem der Streitfall objektiviert und entschieden werden kann.
Die vorgesehene Frist für die Bearbeitung eines solchen SOLVIT-Falls beträgt drei Monate, und ein Ersuchen der Europäischen Kommission um Stellungnahme verlängert das Verfahren um neun Wochen auf fünf oder sechs Monate. Dieses neue Verfahren stellt eine hervorragende Alternative zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens dar, welches für das betroffene Unternehmen teuer und zeitaufwändig wäre.