Anerkennung von Berufsqualifikationen: Fahrlehrerdiplom
Nachdem er 2017 in Portugal seinen Abschluss gemacht und seinen Beruf über zwei Jahre lang in Portugal ausgeübt hatte, zog ein portugiesischer Fahrschullehrer nach Luxemburg und stellte beim luxemburgischen Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MEN) einen Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen. Seine Anerkennung wurde ihm jedoch vom MEN verweigert. Daraufhin wandte sich der Antragsteller an SOLVIT Portugal, das wiederum Kontakt mit SOLVIT Luxemburg aufnahm.
Die Ablehnung verstieß wegen fehlender Begründung gegen das luxemburgische Verwaltungsprozessrecht und gegen die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, da der Beruf des Fahrschullehrers in Portugal ein reglementierter Beruf ist. Gemäß dieser Richtlinie kann einem Antragsteller, sobald er nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes (Portugal) vollständig qualifiziert ist für einen Beruf, die Erlaubnis erteilt werden, diesen in allen Mitgliedstaaten der Union auszuüben. Der Bestimmungsmitgliedstaat kann diese Anerkennung nur in Ausnahmefällen verweigern.
So hätte das Ministerium die portugiesische und die luxemburgische Fahrlehrerausbildung vergleichen und die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigen müssen. Für den Fall, dass die Behörde feststellt, dass es wesentliche Unterschiede gibt, sollte sie eine Prüfung vorschlagen, um diese Unterschiede auszugleichen. Wenn der Vergleich der Ausbildungen keine wesentlichen Unterschiede ergibt, muss das Diplom anerkannt werden.
Nach der Intervention von SOLVIT Luxemburg erklärte sich das Ministerium bereit, die Akte des Antragstellers neu zu bewerten und einen Vergleich der portugiesischen und luxemburgischen Ausbildung vorzunehmen, um über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen zu entscheiden. Die Akte wurde daher als "gelöst" geschlossen, nachdem ein neuer Bescheid des MEN vom 25. Januar 2022 ausgestellt wurde, in dem die portugiesische Ausbildung des Antragstellers dem luxemburgischen Diplom über die berufliche Reife (DAP) des Fahrlehrers als gleichwertig anerkannt wurde.
Zum letzten Mal aktualisiert am